„Wird ein Lichtbildwerk KI-gestützt bearbeitet, entsteht durch die Bearbeitung im Allgemeinen kein Werk. Dies bedeutet aber nicht, dass die Veröffentlichung des bearbeiteten Bildes in jedem Falle eine Verletzung des Lichtbildwerkes darstellt. Vielmehr ist – wie auch sonst – darauf abzustellen, ob die kreativen Elemente des Lichtbildwerks erkennbar übernommen worden sind. § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 23, § 97 UrhG“. Dieser Leitsatz aus dem Urteil vom 02.04.2026 des OLG Düsseldorf, – I-20 W 2/26, dürfte von besonderer Bedeutung für alle Fotografen und sämtliche Nutzer von KI-Bilderstellungs-Tools sein, berührt das Urteil doch elementar die Frage der Grenzen des Urheberschutzes in der Ära der KI.
RA Prof. Christian Solmecke gibt eine etwas leichter verdauliche Einschätzung des Streites einer Fotografin mit einer Hundeschule und eine Schilderung der Voraussetzungen und Folgen des OLG-Urteils.
„In der digitalen Bildbearbeitung markiert dieses Urteil einen entscheidenden Wendepunkt für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI). Wir sehen hier eine deutliche Abgrenzung zwischen der geschützten künstlerischen Leistung eines Fotografen und dem freien, ungeschützten Motiv“, so RA Solmecke. Hier kommt der Jurist weiter zu Wort:
https://www.wbs.legal/medienrecht/olg-duesseldorf-beschliesst-ki-umgestaltung-von-fotos-verletzt-urheberrecht-nicht-86460/