{"id":8156,"date":"2025-08-03T09:29:00","date_gmt":"2025-08-03T09:29:00","guid":{"rendered":""},"modified":"2026-05-18T19:19:12","modified_gmt":"2026-05-18T19:19:12","slug":"bff-justiziarin-dorothe-lanc-informiert-zum-richtigen-umsatzsteuersatz-7-oder-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pictorial-online.com\/?p=8156","title":{"rendered":"BFF-Justiziarin Dorothe Lanc informiert zum richtigen Umsatzsteuersatz &#8211; 7% oder 19%?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Medienanw\u00e4ltin Dorothe Lanc gibt eine detaillierte Einsch\u00e4tzung. Sie schreibt:<\/strong><\/p>\n<p>\u201eDie Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes ist f\u00fcr Fotoprofis ein Dauerbrenner-Thema, weil sie regelm\u00e4\u00dfig Meinungsverschiedenheiten mit Auftraggebern oder Finanz\u00e4mtern verursacht.<\/p>\n<p>Wie immer in der Juristerei gilt auch hier \u201ekein Grundsatz ohne Ausnahme\u201c: im Umsatzsteuerrecht ist grunds\u00e4tzlich der Regelsteuersatz von derzeit 19 % anzuwenden. Er gilt f\u00fcr alle Ums\u00e4tze mit Ausnahme derjenigen Ums\u00e4tze, f\u00fcr die das Gesetz eine Steuererm\u00e4\u00dfigung vorsieht (\u00a7 12 UStG).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob der Regelsteuersatz (19%) oder ausnahmsweise der reduzierte Steuersatz (\u00a7 7%) anzuwenden ist, m\u00fcssen Fotoprofis sich die Art ihrer Leistung, welche sie gegen\u00fcber ihrem Vertragspartner erbringen, genau ansehen. Meistens handelt es sich dabei um eine der drei folgenden klassischen Standart-Situationen: (1) die Lizenzierung eines bereits produzierten Fotos, (2) der Verkauf eines Fine-Art-Prints oder (3) die Fotoproduktion f\u00fcr den Auftraggeber.<\/p>\n<p><strong><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pictorial-online.com\/wp-content\/uploads\/woltlab_images\/woltlab_14276.jpg\" alt=\"Blog-Foto\" \/><\/strong><strong><\/strong><br \/>\n<strong>Lizenzierung von bereits produzierten Fotos<\/strong><br \/>\nEinfach ist die Situation bei der Lizenzierung eines bereits produzierten Fotos, welches f\u00fcr eine Nutzung angefragt wird. H\u00e4ufig kommt dies etwa im Bereich der Architekturfotografie vor, wo ein Motiv beispielsweise f\u00fcr den Abdruck in einer Architektur-Zeitschrift lizenziert werden soll. Ebenso fallen hierunter Bildlizenzierungen durch Bildagenturen, die bestehende Fotos im Zuge einer Lizenzierung zur Nutzung anbieten.<\/p>\n<p>Hier ist eindeutig der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz von 7% anzuwenden (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 c) UStG). Denn f\u00fcr die Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, erm\u00e4\u00dfigt sich der Steuersatz auf 7%. Weil Fotos als Lichtbilder und Lichtbildwerke nach dem Urheberrechtsgesetzt gesch\u00fctzt sind und Nutzungsrechte an diesen Fotos Dritten gegen\u00fcber einger\u00e4umt werden, handelt es sich um eine solche beg\u00fcnstigte Leistung.<br \/>\nFotoprofis, die urheberrechtliche Nutzungsrechte an ihren Fotos lizensieren und daf\u00fcr Lizenzhonorare vereinnahmen, m\u00fcssen auf diese nur 7 % Umsatzsteuer erheben bzw. an das Finanzamt abf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Verkauf von Prints<\/strong><br \/>\nHingegen ist der Regelsteuersatz (19%) immer dann anzuwenden, wenn der Substanzwert des Fotos im Vordergrund steht. Verkauft der Fotoprofi beispielsweise eine k\u00fcnstlerische Fotografie an einen Kunstsammler, ver\u00e4u\u00dfert er nur das physische Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck, ohne jedoch dem Erwerber urheberrechtliche Nutzungsrechte daran einzur\u00e4umen. Der wirtschaftliche Gehalt des Gesch\u00e4fts ersch\u00f6pft sich darin, dem Sammler das Eigentum am Print zu verschaffen &#8211; in irgendeiner Weise f\u00fcr sich nutzen oder verwerten darf er es jedoch nicht.<br \/>\nDies gilt auch aktuell immer noch, trotz der \u00c4nderung der EU-Steuerrichtlinie zur Regelung der Mehrwertsteuer auf Kunstgegenst\u00e4nde. Denn zum \u00c4rger des Kunstmarkts hat der deutsche Gesetzgeber k\u00fcnstlerische Fotografie nicht als Kunstgegenstand anerkannt. Seit dem 01.01.2025 ist zwar auf den Verkauf von Original-Kunstwerken, wie z.B. Gem\u00e4lden, Zeichnungen etc., nur 7% Umsatzsteuer zu veranschlagen (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 53 Anlage 2), nicht jedoch auf Foto-Prints.<\/p>\n<p>Fotoprofis, die ihre Fine-Art-Prints verkaufen, m\u00fcssen also auf den Netto-Verkaufspreis immer 19% Umsatzsteuer aufschlagen.<\/p>\n<p><strong>Foto-Produktionen<\/strong><br \/>\nProblematisch wird es dort, wo Fotoprofis die Fotos erst noch anfertigen m\u00fcssen. Hier ist wiederum zu unterscheiden, ob der Auftrag von einem Verbraucher (B2C) oder  von einem Unternehmenskunden (B2B) erteilt wurde.<\/p>\n<p>Im B2C-Bereich, wo es beispielsweise um die Anfertigung von Hochzeits-, Bewerbungs- oder Familienfotos geht \u2013 der Auftraggeber also ein Verbraucher ist, ist die Sache noch einfach:<br \/>\nHier besteht das Interesse des privaten Endverbrauchers darin, die Fotos und Bilddateien zu erhalten. Urheberrechtliche Nutzungsrechte erwirbt der Endverbraucher hingegen \u2013 mit Ausnahme ganz geringf\u00fcgiger erlaubter Nutzungen (\u00a7 60 UrhG) \u2013 regelm\u00e4\u00dfig nicht. Somit steht auch hier die \u00dcberlassung der Bilder im Vordergrund, was zur Anwendung des Regelsteuersatzes f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im B2B-Bereich, wo der Auftraggeber ein Unternehmen ist und die Anfertigung von Fotos f\u00fcr seine Unternehmenskommunikation, eine Werbekampagne, die Ver\u00f6ffentlichung in einem Magazin etc., w\u00fcnscht, macht die Einr\u00e4umung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Gehalt des Gesch\u00e4fts aus und ist dessen eigentliche Hauptleistung.<\/p>\n<p>Hier kann man argumentieren, dass jede Nutzung von Fotografien zwingend den Erwerb der Nutzungsrechte voraussetzt und es dem Auftraggeber der Fotoproduktion prim\u00e4r darum geht, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Schlie\u00dflich ist die Produktion der Fotos dem Nutzungsrechteerwerb notwendigerweise vorgeschaltet, da ohne Fotos keine Nutzungsrechte an diesen erworben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch sind die Fotoproduktion sowie die \u00dcbergabe der Bilddaten f\u00fcr den Auftraggeber nutzlos, wenn er nicht auch die Nutzungsrechte daran erwirbt, sodass der Erwerb der Nutzungsrechte als eigentliche Hauptleistung des Gesch\u00e4fts anzusehen und daher der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Gleichwohl gibt es Finanz\u00e4mter, die diese Argumentation nicht anerkennen wollen. Denn dort, wo die abgerechneten Nebenkosten f\u00fcr eine Fotoproduktion h\u00f6her sind als das eigentliche Honorar die Anfertigung und Lizenzierung der Bilder, sei nicht die \u00dcbertragung der Nutzungsrechte, sondern die Anfertigung der Fotos als die eigentliche Hauptleistung anzusehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr zus\u00e4tzliche Unsicherheit sorgt die Tatsache, dass die jeweils \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter die Situation unterschiedlich bewerten. Fotoprofis kommen daher in die Bredouille, da sie nicht zuverl\u00e4ssig wissen, mit welchem Steuersatz sie eine Fotoproduktion gegen\u00fcber ihren Auftraggebern abrechnen sollen:<\/p>\n<p>Rechnet der Fotoprofi eine Fotoproduktion mit dem Regelsteuersatz ab, kann sein Auftraggeber Probleme beim Vorsteuerabzug bekommen, wenn dessen zust\u00e4ndiges Finanzamt der Ansicht ist, der Auftrag sei mit nur 7% zu versteuern. Der Kunde kann dann nur die Vorsteuer i. H. v. 7 % ziehen und bleibt auf den verbleibenden 12 % sitzen. Gleichzeitig muss der Fotoprofi aber bei dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Finanzamt den angemeldeten Regelsteuersatz entrichten. Es entsteht ein Konflikt dar\u00fcber, wer die verbleibende Differenz von 12 % zahlt.<br \/>\nRechnet der Fotoprofi seine Fotoproduktion dagegen mit 7 % Umsatzsteuer ab, riskiert er, dass das f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige Finanzamt sp\u00e4ter die Umsatzsteuerdifferenz von 12 % nachfordert, weil es eine Versteuerung zum Regelsteuersatz f\u00fcr richtig h\u00e4lt. Dann m\u00fcsste der er die Umsatzsteuerdifferenz von 12 % bei seinem Kunden nachfordern und der Kunde m\u00fcsste seinerseits gegen\u00fcber dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Finanzamt einen Vorsteuerabzug in gleicher H\u00f6he durchsetzen.<\/p>\n<p>Beide Vorgehensweisen sind mit einem Risiko behaftet, das der Fotoprofi nicht ausschlie\u00dfen kann. Hier kann aber u.U. der Rat eines sachkundigen Steuerberaters, der sich mit den Gepflogenheiten des zust\u00e4ndigen Finanzamtes auskennt, weiterhelfen und f\u00fcr Aufkl\u00e4rung sorgen.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuer versus Gewerbesteuer<\/strong><br \/>\nDie Umsatzsteuer sowie der anzuwendende Steuersatz haben nichts mit der Gewerbesteuerpflicht von Fotoprofis zu tun. Dies wird gerne einmal durcheinandergebracht oder vermischt. Denn w\u00e4hrend es bei der Umsatzsteuer sowie der Wahl des richtigen Steuersatzes um die Art der Leistung geht, geht es bei der Frage der Gewerbesteuerpflicht um Art der T\u00e4tigkeit des Fotoprofis. Ob der Fotoprofi gewerbesteuerpflichtig ist oder als Freiberufler anerkannt wird, h\u00e4ngt von der Qualit\u00e4t seiner Fotos sowie deren Gestaltungsh\u00f6he ab \u2013 mithin einem ganz anderen \u201eKriegsschauplatz\u201c im Berufsleben eines Fotoprofis.<\/p>\n<p><strong>Faustregel: Was ist Gegenstand der Leistung? <\/strong><br \/>\nAus den obigen Ausf\u00fchrungen kann man als Fazit festhalten, dass Fotoprofis sich immer die Frage stellen m\u00fcssen, was im Vordergrund des Gesch\u00e4fts steht und was Gegenstand der vertraglichen Leistung gegen\u00fcber dem Vertragspartner ist:<br \/>\n[list][*]Werden nur urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Vertragspartner einger\u00e4umt, ist diese Leistung mit 7% Umsatzsteuer zu belegen.<br \/>\n[*]Wird ein physischer Print verkauft oder Fotos f\u00fcr Verbraucher hergestellt sowie \u00fcberlassen, ist der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden.<br \/>\n[*]Bei einer Fotoproduktion im B2B-Bereich spricht wegen der Einr\u00e4umung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte als zentrales, meist prim\u00e4res Element der Leistung vieles f\u00fcr den reduzierten Steuersatz (7%). Hierin liegt allerdings auch das Streitpotenzial mit den Finanz\u00e4mtern.\u201c<br \/>\n[\/list]<\/p>\n<p>\u00a9 Dorothe Lanc, Text, \u00a9 Klaus Mellenthin, Bild<\/p>\n<table border=\"1\"><\/p>\n<tr><\/p>\n<td><\/td>\n<p><\/p>\n<td><\/td>\n<p>\n<\/tr>\n<p>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Die Medienanw\u00e4ltin Dorothe Lanc gibt eine detaillierte Einsch\u00e4tzung. Sie schreibt:<\/strong><\/p>\n<p>\u201eDie Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes ist f\u00fcr Fotoprofis ein Dauerbrenner-Thema, weil sie regelm\u00e4\u00dfig Meinungsverschiedenheiten mit Auftraggebern oder Finanz\u00e4mtern verursacht.<\/p>\n<p>Wie immer in der Juristerei gilt auch hier \u201ekein Grundsatz ohne Ausnahme\u201c: im Umsatzsteuerrecht ist grunds\u00e4tzlich der Regelsteuersatz von derzeit 19 % anzuwenden. 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