{"id":6940,"date":"2020-04-15T06:32:00","date_gmt":"2020-04-15T06:32:00","guid":{"rendered":""},"modified":"2026-05-18T19:21:06","modified_gmt":"2026-05-18T19:21:06","slug":"bverfg-recht-auf-vergessen-kein-anspruch-auf-l-schung-eines-links-zu-einem-fernseh-interview","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pictorial-online.com\/?p=6940","title":{"rendered":"BVerfG: Recht auf Vergessen &#8211; Kein Anspruch auf L\u00f6schung eines Links zu einem Fernseh-Interview"},"content":{"rendered":"<p>Unter Anwendung der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union hat das Bundesverfassungsgericht der Europ\u00e4ischen Union eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zur\u00fcckgewiesen (Beschluss vom 6.11.2019 \u2013 1 BvR 276\/17). Die Klage gegen einen Suchmaschinenbetreiber war abgewiesen worden. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte sich dagegen gewandt, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen der Link zu einem 2010 in ein Onlinearchiv eingestelltes Transkript eines Fernsehbeitrags aufgelistet wurde, in dem ihr unter namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gek\u00fcndigten Arbeitnehmer vorgeworfen wurde.<\/p>\n<p>Am 21. Januar 2010 strahlte der NDR im Rahmen der Sendung \u201ePanorama\u201c einen Beitrag mit dem Titel \u201eK\u00fcndigung: Die fiesen Tricks der Arbeitnehmer\u201c aus. In einem Interview mit der Beschwerdef\u00fchrerin wurde ihr ein unfairer Umgang mit einem gek\u00fcndigten Mitarbeiter des von ihr geleiteten Unternehmens vorgeworfen.<\/p>\n<p>Der NDR stellte eine Datei mit einem Transkript des Interviews auf seiner Internetseite ein. Bei der Google-Suche mit dem Namen der Kl\u00e4gerin wurde der Link zu dieser Datei gelistet. Google lehnte es trotz Aufforderung ab, die Nachweise dieser Datei zu unterlassen. Die Klage der Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Oberlandesgericht wurde abgewiesen. Sie k\u00f6nne weder aus \u00a7 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a. F. noch aus \u00a7 823 Abs. 1, \u00a7 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Entfernung des Links beanspruchen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin die Verletzung ihres Pers\u00f6nlichkeitsrechtes und ihres Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Die \u00dcberschrift des Suchergebnisses \u201eK\u00fcndigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber\u201c sei verf\u00e4lschend, da sie keine \u201efiesen Tricks\u201c angewandt habe. Es werde eine negative Vorstellung \u00fcber sie als Person hervorgerufen, die geeignet sei, sie als Privatperson abzuwerten. Der Bericht liege zeitlich so lange zur\u00fcck, dass kein berechtigtes \u00f6ffentliches Interesse mehr an ihm bestehe.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht verwies darauf, dass bei der Anwendung europ\u00e4isch unionsrechtlich vollst\u00e4ndig vereinheitlichter Regelungen grunds\u00e4tzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allen die Unionsrechte ma\u00dfgeblich seien. Das Unionsrecht habe hier gegen\u00fcber den Grundrechten des Grundgesetzes Anwendungsvorrang. F\u00fcr die Frage, ob vollst\u00e4ndig vereinheitlichte Regelungen gegen Grundrechte versto\u00dfen, entspr\u00e4che das der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt erstmals entschieden, dass es die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen selbst am Ma\u00dfstab der Unionsgrundrechte pr\u00fcft, soweit sie die deutschen Grundrechte verdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin ist dennoch beschwerdebefugt, da sie sich auf Unionsgrundrechte berufen kann. Die Verfassungsbeschwerde selbst war aber unbegr\u00fcndet. Das Bundesverfassungsgericht pr\u00fcfe allein, ob die Fachgerichte den Unionsrechten ausreichend Rechnung getragen h\u00e4tten und zwischen ihnen im Rahmen der gebotenen Abw\u00e4gung einen vertretbaren Ausgleich gefunden h\u00e4tten. Das Bejaht das Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p>Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gew\u00e4hrleisteten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-B\u00fcrger-Verh\u00e4ltnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten.<\/p>\n<p>Im Verbot des Auflistens des Links k\u00f6nne zugleich eine eigenst\u00e4ndige Einschr\u00e4nkung der Meinungsfreiheit des NDR liegen.<\/p>\n<p>Das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses des Suchmaschinenbetreibers wiege nicht schwer genug, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschr\u00e4nken. Allerdings k\u00f6nnten das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit sowie vor allem einzubeziehende Grundrechte Dritter gr\u00f6\u00dferes Gewicht haben. Die Entscheidung des OLG sei nicht zu beanstanden. Sowohl der Schutz des Pers\u00f6nlichkeitsrechtes der Beschwerdef\u00fchrerin als auch die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers seien in die Abw\u00e4gung einbezogen worden.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00fcsse die belastende Wirkung durch die Berichterstattung auch im privaten Umfeld weitgehend hinnehmen. Der Bericht und der hierauf verweisende Link k\u00f6nnten nicht als Schm\u00e4hung angesehen werden. Ein Anspruch auf Auslistung aus den Suchergebnissen sei zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben. Die Vorlage des Falls an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof sei nicht notwendig. (Barbara Hartmann)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Anwendung der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union hat das Bundesverfassungsgericht der Europ\u00e4ischen Union eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zur\u00fcckgewiesen (Beschluss vom 6.11.2019 \u2013 1 BvR 276\/17). 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