{"id":6897,"date":"2020-02-27T14:52:00","date_gmt":"2020-02-27T14:52:00","guid":{"rendered":""},"modified":"2026-05-18T19:21:29","modified_gmt":"2026-05-18T19:21:29","slug":"arbeitsgericht-l-beck-1000-euro-schmerzensgeld-f-r-unzul-ssige-ver-ffentlichung-eines-mitarbeiterfotos-auf-firmeneigener-facebookseite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pictorial-online.com\/?p=6897","title":{"rendered":"Arbeitsgericht L\u00fcbeck: 1000 Euro Schmerzensgeld f\u00fcr unzul\u00e4ssige Ver\u00f6ffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf firmeneigener Facebookseite"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Publikation eines Mitarbeiterfotos auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Angestellten, steht diesem gem\u00e4\u00df Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Das Arbeitsgericht L\u00fcbeck hielt eine Schmerzensgeldh\u00f6he von bis zu 1.000 Euro f\u00fcr vertretbar.<\/p>\n<p>Im August 2018 ver\u00f6ffentlichte eine Pflegeeinrichtung auf ihrer Facebookseite ein Foto, welches eine Mitarbeiterin zeigte. Sie hatte ihre Zustimmung erkl\u00e4rt, das Bild auf einem Aushang in der Pflegeeinrichtung zu zeigen, der Publikation auf Facebook jedoch nicht zugestimmt. Nachdem die Mitarbeiterin im Oktober 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden war, verlangte sie die L\u00f6schung des Fotos, da sie nicht weiter mit der Pflegeeinrichtung in Verbindung gebracht werden wollte. Das Foto wurde daraufhin gel\u00f6scht. F\u00fcr die Zeitspanne, in der das Foto gegen ihren Willen bei Facebook zu sehen war, beantragte die Mitarbeiterin Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht gab ihrer Klage statt. Durch die ungenehmigte Bildver\u00f6ffentlichung habe die Arbeitgeberin das Recht am Bild verletzt. Auf ein berechtigtes Interesse k\u00f6nne sich die Arbeitgeberin nicht berufen, denn die Ver\u00f6ffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet sei grunds\u00e4tzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.<\/p>\n<p>Durch die Bildver\u00f6ffentlichung auf Facebook sei das Recht am eigenen Bild der Mitarbeiterin nicht schwerwiegend verletzt worden. Sie habe au\u00dferdem dem Aushang des Fotos zugestimmt. Ein Schmerzensgeld von mehr als 1.000 Euro sei nur in F\u00e4llen schwerwiegender Eingriffe in die Privat- und Intimsph\u00e4re durch mehrt\u00e4gige bis mehrmonatige heimliche \u00dcberwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich zu rechtfertigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Publikation eines Mitarbeiterfotos auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Angestellten, steht diesem gem\u00e4\u00df Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Das Arbeitsgericht L\u00fcbeck hielt eine Schmerzensgeldh\u00f6he von bis zu 1.000 Euro f\u00fcr vertretbar.<\/p>\n<p>Im August 2018 ver\u00f6ffentlichte eine Pflegeeinrichtung auf ihrer Facebookseite ein Foto, welches eine Mitarbeiterin zeigte. 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